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Panamax Aktiengesellschaft: BaFin untersagt der HANDGO vorerst die Veröffentlichung des Pflichtangebots – Finanzierungsbestätigung nicht rechtzeitig vorgelegt

Der Vorstand der Panamax Aktiengesellschaft (ISIN: DE000A1R1C81) gibt bekannt, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der HANDGO (CHINA) HOLDING CO LIMITED mit Sitz in Hong Kong, untersagt hat, ein Pflichtangebot gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG an die Aktionäre der Panamax Aktiengesellschaft auf Grundlage der bei der BaFin eingereichten Angebotsunterlage vom 02. November 2017 zu veröffentlichen. Grund für die Untersagungsverfügung der BaFin ist die nicht fristgemäße Einreichung einer Finanzierungsbestätigung nach § 39 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 WpÜG sowie einer unterschriebenen Originalfassung der Angebotsunterlage nach § 39 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 5 WpÜG.

Die HANDGO (CHINA) HOLDING CO LIMITED hat 927.831 der 1.863.100 Stimmrechte der Panamax Aktiengesellschaft und damit Stimmrechte in Höhe von ca. 49,80 % an der Panamax Aktiengesellschaft am 27. September 2017 erworben. Am 05. Oktober 2017 hat sie gemäß §§ 35 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 3 WpÜG die Erlangung der Kontrolle über die Panamax Aktiengesellschaft veröffentlicht. Gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ist die HANDGO (CHINA) HOLDING CO LIMITED entsprechend verpflichtet, ein Pflichtangebot an die außenstehenden Aktionäre der Panamax Aktiengesellschaft zum Erwerb aller von den außenstehenden Aktionären gehaltenen Aktien an der Panamax Aktiengesellschaft (Pflichtangebot) zu veröffentlichen.

Die HANDGO (CHINA) HOLDING CO LIMITED ist weiterhin zur Veröffentlichung eines Pflichtangebots an die außenstehenden Aktionäre der Panamax Aktiengesellschaft auf Grundlage einer neuen Angebotsunterlage nach Freigabe durch die BaFin verpflichtet.